Die Einnahmen-Überschussrechnung (kurz: EÜR)


Was unterscheidet die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung von der Erstellung einer Buchführung und einer Bilanz zum Jahresende?

Die EÜR stellt eine "vereinfachte" Form der Gewinnermittlung dar. Der Gewinn (oder auch der Verlust) wird ermittelt, indem man von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abzieht. Das klingt erstmal ganz einfach. Die Besonderheit der EÜR, in Abgrenzung zur regulären Bilanz, liegt darin, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich in den Kalenderjahren zu erfassen sind, in denen sie zugeflossen bzw. abgeflossen sind. Unabhängig davon, zu welchem Wirtschaftsjahr diese Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben jeweils wirtschaftlich gehören. Neben der EÜR gibt es als weitere Gewinnermittlungsarten den Betriebsvermögensvergleich sowie die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Beispiel: Ein Unternehmer verkauft in seinem Ladenlokal in Düsseldorf Elektrogeräte. Er erhält die Rechnung über die Gebäudeversicherung in Höhe von 896 EUR für den Zeitraum vom 1.8.2018 bis zum 30.7.2019 am 10.8.2018 von der Versicherung per Post. 2 Tage später bezahlt er diese per Überweisung vom betrieblichen Bankkonto. Der Betrag von 896 EUR ist dann in voller Höhe im Jahr 2018 im Rahmen der EÜR als Betriebsausgaben zu erfassen. Würde dieser Aufwand im Rahmen eines bilanzierenden Unternehmers anfallen, müsste der Betrag von 896 EUR zeitanteilig auf die Jahre verteilt werden, denen er wirtschaftlich zuzurechnen wäre. Das würde bedeuten, 5/12 (5 Monate, August bis Dezember) des Aufwands wären im Jahr 2018 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und 7/12 (7 Monate, Januar bis Juli) des Aufwands wären im Jahr 2019 zu berücksichtigen.

Von der Anwendung dieses sog. Zufluss-Abfluss-Prinzips gibt es jedoch eine Ausnahme: Den 10-Tages-Zeitraum, der bei regelmäßig wiederkehrenden Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben zum Tragen kommt. D. h., dass wenn eine regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe innerhalb von 10 Tagen vor dem Bilanzstichtag abfließt, diese nicht im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu erfassen ist, sondern im Jahr, in das sie wirtschaftlich gehört. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen zählen z. B. vereinnahmte Mieten, die monatlich fließen oder auch monatlich vereinnahmte Zinsen. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehören z. B. eine monatlich zu zahlende Pacht oder monatlich zu zahlende Versicherungsbeiträge.

Beispiel: Ein Unternehmer hat im Jahr 2018 Betriebseinnahmen in Höhe von 160.000 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 100.000 EUR, es ergibt sich ein Gewinn von 60.000 EUR. Unterstellt man, dass der Unternehmer die Miete für den Monat Januar 2017 (fällig bis zum 3.1.2017) in Höhe von 1.500 EUR bereits am 28.12.2018 an den Vermieter überwiesen hat, würde die Miete eigentlich bei Abfluss im Jahr 2018 im Rahmen der Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Da die Miete jedoch zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben des Unternehmers gehört, ist sie in dem Jahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, in das sie wirtschaftlich gehört. Sie findet daher im Jahr 2019 Berücksichtigung als abzugsfähige Betriebsausgabe. Ich identifiziere/Wir identifizieren im Rahmen Ihrer EÜR gerne solche wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben für Sie.

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Grundsätzlich kann jeder Unternehmer, sofern er nicht zur Buchführung verpflichtet ist, die Gewinnermittlungsart wechseln, also z. B. von der EÜR zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung). Vorsicht: Der Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Anlagevermögen

Erwerben Sie als EÜR-Rechner Anlagevermögen (das sind Wirtschaftsgüter, die dauerhaft dem Betrieb dienen), wirkt sich die Zahlung des eigentlichen Nettokaufpreises nicht auf die Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen bei Kauf aus. Vielmehr wirkt sich nur die gezahlte Umsatzsteuer im (als sog. Vorsteuer) aus. Des Weiteren wirkt sich die Abschreibung dieses gekauften Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung und in den darauffolgenden Jahren, mit dem jährlichen Abschreibungsbetrag als Betriebsausgabenabzugs, aus.

Beispiel: Ein Unternehmer hat am 2.3.2018 ein Regal für 1.800 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer für sein Ladengeschäft gekauft, um mithilfe dieses Regals seine Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind, zu präsentieren. Er kauft mit dem Regal Anlagevermögen, es dauerhaft im Betrieb verbleibt. Die Nutzungsdauer des Regals beträgt 10 Jahre (ein Wert, der vom Finanzamt vorgegeben wird). Der Regalkauf wirkt sich auf die EÜR für das Jahr 2018 wie folgt aus:

  • Kaufpreis netto: 1.800 EUR (keine Auswirkung)
  • Umsatzsteuer: 342 EUR (Betriebsausgabe)
  • Abschreibung: 150 EUR (Betriebsausgabe)

Die Abschreibung für das Regal für das Jahr 2018 errechnet sich wie folgt:

  • Kaufpreis netto: 1.800 EUR : 10 Jahre Nutzungsdauer = 180 EUR x 10/12 (zeitanteilig für 10 Monate, da das Regal erst ab März abgeschrieben werden kann) = 150 EUR


Wird das Regal in den Folgejahren veräußert, wird der dafür erhaltene Kaufpreis als Betriebseinnahme berücksichtigt und der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Restbuchwert des Regals wird als Betriebsausgabe verbucht.

In Konsequenz bedeutet dies, dass bei jeder Kaufentscheidung des Unternehmers, der eine EÜR aufstellt, Anlagegüter immer in dem Bewusstsein gekauft werden sollten, dass diese sich nicht sofort bei Anschaffung in voller Kaufpreishöhe als Betriebsausgaben auswirken.

Umlaufvermögen

Während sich der Kauf von Anlagevermögen beim EÜR-Rechner nur über die Vorsteuer und über die jährliche Abschreibung als Betriebsausgabe auswirkt, wirkt sich der Kauf von Umlaufvermögen immer in voller Höhe des Bruttopreises als Betriebsausgabe aus. Umlaufvermögen liegt grundsätzlich vor, wenn der Unternehmer Waren kauft, welche der kurzfristigen Weiterveräußerung dienen.

Beispiel: En Unternehmer hat ein Elektrogeschäft in Köln. Der Kauf von Fernsehern, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, stellt Umlaufvermögen dar und der Kauf einer Registrierkasse, mit der der Unternehmer die vollzogenen Verkäufe abrechnen möchte, gehört zum Anlagevermögen.

Durchlaufende Posten

Unter durchlaufenden Posten versteht man die Geldbeträge, die dem Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen zufließen. Diese Beträge dürfen vom Unternehmer grundsätzlich nicht als Betriebseinnahmen erfasst werden. Hierzu gehören z. B. Gerichtskosten, die die Sie an Ihren Rechtsanwalt überweisen, mit der Bitte diese Gelder an das Gericht weiterzuleiten.

Umsatzsteuer und Vorsteuer

Egal ob Sie als Unternehmer Anlagevermögen oder Umlaufvermögen kaufen, gehört die Vorsteuer, die Ihnen von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wird, zu den Betriebsausgaben. Verkaufen Sie als Unternehmer Anlagevermögen oder Umlaufvermögen, gehört die im Rahmen des Verkaufs durch Sie in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen.

Die vereinnahmte Umsatzsteuer und die vom Unternehmer gezahlte Vorsteuer müssen im Rahmen der Abgabe einer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung deklariert und beim Finanzamt eingereicht werden. Ist die in der Umsatzsteuervoranmeldung deklarierte Umsatzsteuer höher als die deklarierte Vorsteuer, ergibt sich für den Unternehmer eine Zahllast, die an das Finanzamt überwiesen werden muss. Überweist der Unternehmer diese Zahllast, stellt sie im Rahmen der EÜR wiederum eine Betriebsausgabe im Zeitpunkt des Zahlungsabflusses dar.

Ist die in der Umsatzsteuervoranmeldung deklarierte Umsatzsteuer niedriger als die deklarierte Vorsteuer, ergibt sich für den Unternehmer ein Guthaben, welches das Finanzamt ihm erstattet. Überweist das Finanzamt dem Unternehmer diesen Erstattungsanspruch, handelt es sich um eine Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Zahlungszuflusses.

Betrachtet man diesen Kreislauf von Umsatzsteuer und Vorsteuer, lässt sich feststellen, dass es sich um sog. durchlaufende Posten handelt. Es treten lediglich zeitliche Verschiebungen der Zuflüsse und Abflüsse auf. Ich erstelle/Wir erstellen gerne die Umsatzsteuervoranmeldungen für Sie.

Entnahmen des Unternehmers

Nutzen Sie als Unternehmer ein Wirtschaftsgut teilweise für betriebliche Zwecke und teilweise für private Zwecke, stellt die private Nutzung grundsätzlich keine Betriebsausgabe dar. Entnehmen Sie aus Ihrem Unternehmen Waren für private Zwecke und haben Sie Vorsteuer beim Einkauf gezogen, muss der Teilwert der Ware im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgabe erfasst werden. Auf diesen Teilwert muss Umsatzsteuer aufgeschlagen werden, die an das Finanzamt abzuführen ist.

Beispiel: A betreibt in Bonn ein Spielwarengeschäft. Im August 2018 hat sie 10 Spielzeugautos zu Anschaffungskosten von 15 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer pro Stück beim Spielwarengroßhändler erworben.

Anfang September 2018 schenkt sie eines dieser Spielzeugautos ihrem Sohn zum Geburtstag. Durch die Entnahme des Autos für private Zwecke entsteht eine Gewinnerhöhung von 17,85 EUR (Nettopreis zuzüglich 19 % Umsatzsteuer).

Einzelne Sondertatbestände

  • Es werden bei der EÜR keine Forderungen ausgewiesen. Eine offene Forderung wird in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme behandelt, in dem sie dem Unternehmer zufließt.
  • Es werden im Rahmen der EÜR keine Verbindlichkeiten ausgewiesen. Eine Verbindlichkeit wird in dem Zeitpunkt als Betriebsausgabe behandelt, wenn diese vom unternehmerischen Bankkonto tatsächlich abfließt.
  • Veräußert der EÜR-Rechner sein Unternehmen oder erklärt er aus Altersgründen die Betriebsaufgabe, muss zum Stichtag der Veräußerung oder Aufgabe eine Bilanz erstellt werden.
  • Nimmt der EÜR-Rechner bei der Bank ein Darlehen auf, welches betrieblichen Zwecken dient, stellt der Zufluss der Darlehenssumme keine Betriebseinnahme dar und die Darlehenstilgung wird nicht als Betriebsausgabe behandelt. Lediglich die für das Darlehen zu zahlenden Zinsen und ein ggf. von der Bank einbehaltenes Disagio gehören zu den Betriebsausgaben.
  • Verdorbene oder gestohlene Ware wirkt sich beim EÜR-Rechner nicht aus, da diese bereits beim Kauf der Ware in den Betriebsausgaben Berücksichtigung fand.
  • Wird eine Forderung einem Kunden gegenüber erlassen, muss differenziert werden, ob diese Forderung aus betrieblichen oder aus privaten Gründen erlassen wurde. Wurde die Forderung aus betrieblichen Gründen erlassen, z. B. zum Erhalt der Geschäftsbeziehungen, ergibt sich keine Gewinnauswirkung. Liegen private Gründe vor, ist die Entnahme in Höhe des Bruttobetrags als Einnahme anzusetzen.


Mein Service

In einem individuellen persönlichen Gespräch erläutere ich Ihnen gerne alle Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung, welche die EÜR als Gewinnermittlung möglich macht.


** vgl. HSO Excellence, Geismann, HI10997309, Stand: 21.06.2019