Kein Inflationsausgleich für Empfänger von Grundsicherung
Hintergrund
Der Antragsteller ist Bezieher einer geringen Altersrente. Ergänzend erhält er Grundsicherungsleistungen bezogen auf einen Regelbedarf von 449 EUR monatlich. Daneben werden ihm Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Heizkosten gewährt.
Angesichts der gestiegenen Inflationsrate und der erheblichen Preissteigerungen für Nahrungsmittel empfand er den ihm zuerkannten Betrag als evident unzureichend. Da er sich nicht mehr in der Lage fühlte, seinen monatlichen Mindestbedarf zu decken, forderte er per Eilantrag beim Sozialgericht eine Erhöhung der Regelleistung auf monatlich 620 EUR.
Entscheidung
Vor dem Landessozialgericht hatte der Antragsteller mit seinem Ansinnen keinen Erfolg. Aus den einschlägigen Sozialgesetze ergibt sich kein Recht für den Betroffenen auf Gewährung eines Inflationsausgleichs. Ohne eine gesetzliche Rechtsgrundlage sei eine Anhebung des Regelsatzes seitens der Gerichte aber nicht möglich. Die Konkretisierung des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt sei ausschließlich Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers und nicht Aufgabe der Justiz.
Auch unmittelbar aus dem Grundgesetz lässt sich ein solcher Anspruch auf Inflationsausgleich nicht ableiten. Die Richter räumten zwar ein, dass die derzeit galoppierende Inflation gerade für Empfänger von Sozialleistungen eine erhebliche Belastung bedeute, die das Potenzial habe, dass in der Folge das Existenzminimum für die Betroffenen nicht mehr gesichert sei. Auf Zugang zu finanziellen Mitteln, die das Existenzminimum sichern, habe jeder Bürger nach der Rechtsprechung des BVerfG auch grundsätzlich Anspruch. Die Definition dessen, was an finanzieller Ausstattung für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist, sei jedoch dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Es liege nicht in der Kompetenz der Gerichte, Aufgaben der Legislative zu übernehmen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der gegenwärtige Regelsatz für Sozialhilfeleistungen trotz der hohen Inflation auch nicht offensichtlich unzureichend. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung die Gefahr unzureichender Leistungen bereits erkannt und auch reagiert habe. Entlastungen seien bereits gewährt worden bereits, etwa in Form des zeitlich befristeten 9 EUR Tickets, des Tankrabatts sowie in Form der Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger i. H. v. 200 EUR. Mit dem 3. Entlastungspaket werde die Regierung für weitere Entlastungen der Sozialhilfeempfänger sorgen.